Ersatzflug frühestmöglich anbieten – diese Pflicht der Airline wird bei einer Annullierung gerne übersehen. Dein Flug fällt aus, die Airline bietet einen Ersatzflug an, aber erst in zwei Tagen. Klingt nach Pech, ist rechtlich aber nicht das letzte Wort.
Die Rechtsgrundlage
Nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Fluggesellschaft bei einer Annullierung eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung anbieten, vorausgesetzt, das ist ihr zumutbar. Irgendein Ersatzflug reicht dafür nicht aus, auch wenn die Airline das gerne so darstellt.
Das BGH-Urteil, das Airlines nicht gerne zitieren
Der Bundesgerichtshof hat das am 10. Oktober 2023 konkretisiert Az. X ZR 123/22. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Flug von Reykjavik nach München wegen einer Blizzard-Warnung annulliert. Die Fluggäste kamen erst am übernächsten Tag in München an, obwohl bereits am Tag nach dem Sturm ein Flug verfügbar gewesen wäre.
Die Airline hatte argumentiert, eine Verspätung von mindestens drei Stunden sei ohnehin nicht zu vermeiden gewesen, weshalb es auf den genauen Zeitpunkt des Ersatzflugs nicht ankomme. Der BGH widersprach: Allein der Umstand, dass eine gewisse Verspätung unvermeidbar ist, befreit die Airline nicht davon, den frühestmöglichen Ersatzflug zu organisieren.
Was zumutbar in der Praxis bedeutet
Die Airline muss darlegen, welche Möglichkeiten zur Ersatzbeförderung tatsächlich bestanden, auch auf Flügen anderer Fluggesellschaften. Bloße Bequemlichkeit oder der einfachste Weg für die Airline reichen als Begründung nicht aus.
Diese Pflicht zur Prüfung fremder Flüge hat der BGH in einer weiteren Entscheidung nochmals bekräftigt: Eigene Ersatzflüge allein genügen der Airline nur dann, wenn sie nachweisen kann, dass keine zumutbaren Alternativen bei anderen Fluggesellschaften verfügbar waren. Zeigt sie das nicht, bleibt die Ausgleichszahlung fällig.
Wenn nachweislich ein früherer Ersatzflug frühestmöglich verfügbar war, den die Airline nicht genutzt hat, spricht das also gegen sie. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen eigenen Flug der Airline oder einen einer fremden Gesellschaft handelt.
Ein Praxisbeispiel: Wenn Eigenflüge nicht reichen
In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Airline nach einer Annullierung mehrere eigene Ersatzflüge angeboten, von denen einer noch am selben Tag stattfand, die übrigen erst an den Folgetagen. Der betroffene Fluggast entschied sich stattdessen für eine Beförderung mit der Bahn und verlangte anschließend die Ausgleichszahlung.
Das Landgericht wollte die Klage zunächst abweisen, weil ja immerhin ein Ersatzflug am selben Tag angeboten worden war. Der BGH sah das anders und stellte klar: Die Airline hätte auch prüfen müssen, ob Flüge anderer Gesellschaften eine noch schnellere Ankunft ermöglicht hätten. Da sie das nicht dargelegt hatte, blieb die Ausgleichszahlung bestehen.
Für dich als Fluggast bedeutet das: Ersatzflug frühestmöglich heißt tatsächlich frühestmöglich über alle verfügbaren Fluggesellschaften hinweg, nicht nur innerhalb des Angebots der eigenen annullierenden Airline. Das ist ein Detail, das viele Fluggäste nicht kennen und das Airlines entsprechend selten von sich aus erwähnen. Das zeigt: Ersatzflug frühestmöglich ist keine Formsache, sondern kann über mehrere hundert Euro entscheiden.
Was das für dich bedeutet
Wer sich um sein Recht auf Ersatzflug frühestmöglich kümmert, sollte von Anfang an sauber dokumentieren. Dokumentiere die Situation: Screenshot der Buchungsbestätigung, der Annullierungsmitteilung und aller angebotenen Alternativen. Das schafft die Grundlage, um später überhaupt nachweisen zu können, welche Optionen tatsächlich zur Verfügung standen.
Prüfe eigenständig Alternativen. Wenn du selbst einen früheren Flug findest, den die Airline nicht angeboten hat, stärkt das deine Position erheblich, gerade wenn es sich um einen Flug einer anderen Fluggesellschaft handelt.
Kein pauschales Hinnehmen: „Der nächste Flug ist erst in zwei Tagen“ ist eine Aussage der Airline, kein automatisch feststehendes Recht. Die Beweislast, warum kein früherer Ersatzflug frühestmöglich verfügbar war, liegt bei der Airline, nicht bei dir.
Kurz zusammengefasst
Ersatzflug frühestmöglich anzubieten ist also keine Kulanz, sondern eine gesetzlich verankerte Pflicht, die Fluggesellschaften nicht selten zu ihren eigenen Gunsten auslegen. Wer sich damit nicht zufriedengibt und selbst recherchiert, hat gute Chancen, seine Rechte durchzusetzen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall, er ordnet die aktuelle Rechtsprechung allgemein ein.
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