Konzert, Festival oder Musical abgesagt – und jetzt?

Veranstaltung abgesagt Erstattung ist ein Thema, bei dem viele Ticketkäufer nicht genau wissen, worauf sie eigentlich Anspruch haben. Viele lassen sich vorschnell mit einem Gutschein oder einer Teilrückzahlung abspeisen.

Grundsätzlich gilt: Voller Ticketpreis bei Absage

Bei einer endgültigen Absage einer Veranstaltung muss der Veranstalter den vollen Ticketpreis erstatten. Ein Gutschein statt Rückzahlung ist rein freiwillig – niemand ist verpflichtet, ihn anzunehmen.

Wer eine Barrückerstattung möchte, kann sie einfordern. Das war zeitweise während der Corona-Pandemie durch ein befristetes Sondergesetz anders geregelt, das inzwischen aber ausgelaufen ist.

Veranstaltung abgesagt Erstattung: An wen du dich wenden musst

Ein Detail wird oft übersehen und sorgt in der Praxis für viel Verwirrung. Der Bundesgerichtshof stellte 2022 klar (Az. VIII ZR 317/21): Ansprüche auf Rückerstattung richten sich in der Regel gegen den Veranstalter, nicht gegen die Vorverkaufsstelle.

Eine Plattform wie Eventim erfüllt ihre eigene Vertragspflicht meist schon mit der erfolgreichen Zustellung des Tickets. Das erklärt, warum Ticketportale bei Rückfragen häufig an den Veranstalter verweisen, statt selbst zu erstatten – rechtlich ist das in vielen Fallkonstellationen korrekt.

Was mit den Vorverkaufsgebühren passiert

Bei den Vorverkaufsgebühren ist die Rechtslage rund um die“Veranstaltung abgesagt-Erstattung“ differenzierter als beim reinen Ticketpreis. Das Landgericht München I entschied 2021 (Az. 37 O 5667/20): Ticketanbieter dürfen die Erstattung dieser Gebühren nicht pauschal in ihren AGB ausschließen.

Ob die Gebühr tatsächlich erstattet wird, hängt von der genauen Vertragsgestaltung ab – ob ein Kommissionsgeschäft, eine reine Vermittlung oder ein Eigengeschäft vorliegt. In der Praxis berichten Verbraucher weiterhin, dass Anbieter Gebühren teilweise einbehalten. Im Zweifel lohnt sich Nachhaken, notfalls mit Unterstützung der Verbraucherzentrale.

Absage oder Verlegung: Ein wichtiger Unterschied

Eine Absage bedeutet, die Veranstaltung findet gar nicht statt. Eine Verlegung auf einen neuen Termin ist rechtlich etwas anderes.

Bei einer Verlegung besteht in der Regel ein Rückgaberecht, wenn dir der neue Termin nicht passt. Anders als bei einer kompletten Absage gibt es hier aber keinen automatischen Anspruch – du musst aktiv widersprechen und die Rückgabe erklären.

Wenn du selbst nicht kannst

Bei der Veranstaltung abgesagt Erstattung gibt es eine wichtige Grenze: Wer selbst nicht teilnehmen kann, etwa wegen Krankheit oder eines Terminkonflikts, hat grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch.

Das fällt unter das allgemeine Lebensrisiko, das jeder Ticketkäufer selbst trägt, unabhängig vom konkreten Verhinderungsgrund.

Was bei Insolvenz des Veranstalters gilt

Bei der Veranstaltung abgesagt Erstattung gibt es einen Sonderfall: Wird der Veranstalter insolvent, gilt ein anderes Verfahren als bei einer regulären Absage.

Wie du bei einer Veranstaltung abgesagt Erstattung praktisch durchsetzt

Wende dich zuerst schriftlich an den Veranstalter, nicht nur telefonisch. Eine E-Mail mit Ticketnummer, Kaufdatum und der klaren Aufforderung zur vollständigen Rückzahlung schafft einen Nachweis, den du später brauchen könntest.

Setze eine konkrete Frist, etwa zwei Wochen, und verweise auf dein Recht zur Barrückerstattung statt eines Gutscheins. Viele Veranstalter reagieren erst, wenn klar wird, dass du deinen Anspruch kennst und nicht automatisch den Gutschein akzeptierst.

Reagiert der Veranstalter gar nicht oder verweist er dich pauschal an die Vorverkaufsstelle, hilft oft ein kurzer Hinweis auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Anspruchsgegner-Frage. Bleibt der Veranstalter uneinsichtig, kannst du dich an die Verbraucherzentrale wenden oder im Streitfall die Forderung gerichtlich geltend machen.

Kurz zusammengefasst

  • Absage: voller Ticketpreis muss erstattet werden
  • Gutschein ist freiwillig, keine Pflicht zur Annahme
  • Vorverkaufsgebühren: AGB-Ausschluss unwirksam, Erstattung hängt aber vom Vertragstyp ab
  • Anspruch richtet sich meist gegen den Veranstalter, nicht die Vorverkaufsstelle
  • Verlegung: Du musst selbst widersprechen, dann darfst du zurückgeben
  • Eigene Verhinderung (Krankheit etc.): kein Erstattungsanspruch
  • Kaufnachweise (E-Mail, Screenshot) immer aufbewahren

Mehr zur Absicherung gegen Ausfälle bei der Reiseplanung findest du in unserem Beitrag zur Reiserücktrittsversicherung. Eine ausführliche Einordnung zur Ticket-Rückerstattung liefert die Kanzlei Kotz.

Dieser Beitrag („Veranstaltung abgesagt Erstattung“)dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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Veranstaltung abgesagt Erstattung – leerer Konzertsaal mit roten Sitzreihen

Veranstaltung abgesagt Erstattung – leerer Konzertsaal mit roten Sitzreihen

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